Anwaltshonorar

Wie überall gilt auch hier: „Guter Rat ist nicht umsonst.“

Aber häufig lohnt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Gerade das frühzeitige Einschalten eines Rechtsanwaltes kann einerseits unter Umständen Geld sparen und andererseits vor allem das Leben für Sie auch in unangenehmen Situationen oft erleichtern.

Können Sie beispielsweise durch einen anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden, so sollte der Vorteil auf der Hand liegen.

Aber auch in anderer Situation, also wenn durch den anwaltlichen Rat bzw. die anwaltliche Hilfe ein Prozess gewonnen wird, so trägt in der Regel die gegnerische Partei die gesamten Kosten zumindest in Höhe der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Schließlich können Sie auch durch frühzeitige Einschaltung eines im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalts in einem Bußgeld- und/oder Strafverfahren durchaus die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister vermeiden oder aber als ein weiteres Beispiel möglicherweise zumindest ein etwaig ausgesprochenes Fahrverbot umgehen.

Auch bei einem Vertragsabschluss empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierdurch können Sie sich einerseits Kosten und Ärger ersparen und andererseits kann aber auch auf ein ausgewogenes Ergebnis in Ihrem Interesse hingewirkt werden, gerade wenn der Anwalt bereits in die Verhandlungen mit der Gegenpartei von Beginn an integriert ist.

Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt in Deutschland entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aber aufgrund von Vereinbarungen. Derartige Vergütungsvereinbarungen sind statt der gesetzlichen Gebühren möglich, wobei jedoch gewisse gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen sind; § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 3a bis 4b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bei derartigen Vergütungsvereinbarungen, welche höher als die gesetzlichen Gebühren sein können, ist für Sie als Mandant zu beachten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Pflicht zur Kostentragung sodann regelmäßig lediglich die gesetzliche Vergütung Ihnen erstattet. Es kann also passieren, dass im Falle des Obsiegens dann einige Kosten bei Ihnen verbleiben.

Wird keine Honorarvereinbarung geschlossen, so berechnen sich die Gebühren des Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dasselbe besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten und im Vergütungsverzeichnis sodann die einzelnen Gebührentatbestände. Das Vergütungsverzeichnis ist dem Gesetz als Anlage 1 angefügt.

Das RVG sieht mehrere Gebührenarten vor. Es wird in sogenannte Fest- oder Rahmengebühren unterschieden. Festgebühren fallen in der Regel für die gerichtliche Tätigkeit zum Beispiel im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Die Rahmengebühren sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.\n\n \n\nDas Honorar des Anwaltes berechnet sich in Zivilsachen nach dem RVG regelmäßig aus zwei Faktoren: dem Gegenstandswert und der entfalteten Tätigkeit. Wie hoch sich die Gebühr im konkreten Einzelfall bemisst, errechnet sich aus der Gebührentabelle, welche als Anlage 2 dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beigefügt ist. Eine Änderung des Gegenstandswertes während einem laufenden Mandat kann also zu einem veränderten Anwaltshonorar führen. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er der Höhe nach dem Betrag, welcher geltend gemacht wurde oder abzuwehren gewesen ist. Geht es um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Regelungen, teils aber auch aus der hierzu umfangreich ergangenen Rechtsprechung der Gerichte zu entnehmen. In einem gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.

In Bußgeld- und Strafsachen richten sich die Gebühren des Wahlanwaltes nach den Rahmengebühren, soweit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet wird. Es fällt in der Regel zunächst eine Grundgebühr an. Darüber hinaus fallen sodann eine Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren sowie eine weitere Gebühr für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren sowie ggf. eine Terminsgebühr (hier im Gegensatz zum Zivilrecht für jeden Termin erneut), an. Neben diesen Gebühren können noch zusätzliche Verfahrensgebühren, so u.a. bei einer Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung, unter bestimmten im Gesetz verankerten Voraussetzungen, anfallen. Im Rechtsmittelverfahren fallen dann weitere Gebühren an. Bei diesen Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen; § 14 Absatz 1 RVG. Weitere Kriterien sind möglich.

Bereits an dieser Stelle möchte ich Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass gemäß § 12a Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz in arbeitsrechtlichen Urteilsverfahren erster Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf eine Erstattung der ihr entstandenen Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes oder des ihr entstandenen Zeitversäumnisses innehat. Dies bedeutet, dass Sie die Kosten Ihres Rechtsanwaltes selbst dann tragen müssen, wenn Sie in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gewinnen. Gleichfalls sind Sie auch bei der außergerichtlichen Wahrnehmung arbeitsrechtlicher Interessen stets verpflichtet, die Kosten des von Ihnen mandatierten Rechtsanwaltes selbst zu tragen.‘,