Rechtsschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, so sollten Sie in Ihren Versicherungsunterlagen prüfen, ob das konkret betroffene Rechtsgebiet hiervon umfasst ist.

Bitte beachten Sie, dass bei Inanspruchnahme meiner anwaltlichen Leistungen ein Vertrag zwischen Ihnen und Herrn Rechtsanwalt Frank S. Treibmann zustande kommt. Dies bedeutet, dass Sie auch im Falle des Bestehens und Eingreifens einer Rechtsschutzversicherung mir gegenüber verpflichtet sind, die Kosten meiner Tätigkeit auszugleichen. Das Verhältnis zu Ihrer Rechtsschutzversicherung ist allein für Sie im Innenverhältnis mit derselben relevant und berührt meinen Anspruch Ihnen gegenüber nicht.

Beachten Sie hierbei bitte auch, dass überhaupt erst einmal ein sogenannter Versicherungsfall eingetreten sein muss, damit Ihnen die Rechtsschutzversicherung Kostendeckung erteilt. Näheres entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsvertrag.

Gewährt Ihnen die Rechtsschutzversicherung Kostendeckung, so haben Sie dieser gegenüber einen Erstattungsanspruch in Bezug auf das Anwaltshonorar für die Tätigkeiten, zu welchen Kostendeckung erteilt wurde, in der vom Versicherungsvertrag umfassten Höhe. Regelmäßig erstattet hierbei die Rechtsschutzversicherung die Kosten in Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und erkennt darüber hinausgehende Vereinbarungen nicht an. Details entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsvertrag.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie nach den Rechtsschutzbedingungen regelmäßig verpflichtet sind, den Schadensfall vor Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu melden und eine entsprechende Deckungszusage einzuholen.

Selbst wenn die hiesige Kanzlei im Einzelfall nach Abstimmung mit Ihnen der Rechtsschutzversicherung Unterlagen zukommen lassen sollte, so weise ich darauf hin, dass ich keine Ihnen persönlich aus dem Versicherungsvertrag obliegenden Verpflichtungen übernehme.

Ausdrücklich weise ich auch darauf hin, dass die Korrespondenz oder Auseinandersetzung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag einer gesonderten Mandatierung bedarf, welche mit zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren verbunden ist. Die Höhe des hierfür anfallenden weiteren Anwaltshonorars berechnet sich – bei Vergütung nach dem RVG – anhand des wirtschaftlichen Wertes (Gegenstandswert). In der Regel wird hierbei also die von Ihnen geschuldete Anwaltsvergütung als Gegenstandswert der Berechnung der Anwaltsvergütung zur Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung zugrunde gelegt. Dieses weitere Honorar für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Rechtsschutzversicherung wird in der Regel von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet.